Grundfläche: 1.033m²
Ort: 8330 Mühldorf bei Feldbach
KG: 62137, EZ 803, GST-Nr. 715/11
Lage: ruhige, sonnige Lage
Kaufpreis: Euro 90.000,-- Euro 87,--/m²
Provision: 3 % + USt.
Der Baugrund liegt in Mühldorf bei Feldbach und hat eine Gesamtgröße von1.033m²
Sonnige, ruhige, leichte Hanglage
Bebauungsdichte 02 - 04
Es gibt keine Bebauungsfrist
Bei weiterem iInteresse oder einer unverbindlichen Besichtigung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung
Räumliches Leitbild
der Stadtgemeinde Feldbach betreffend die baukulturell wertvolle Nutzung und Bebauung von Grundstückflächen für Wohnzwecke und andere Zwecke, zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes und zur Sicherung eines hochwertigen Lebensumfeldes der Bewohnerinnen und Bewohner
V). Baukulturelle Vorgaben im Detail
1. Bauliche Anlagen sind insbesondere im Hinblick auf die nachstehenden Punkte unter Beachtung der Punkte I)., III). und IV. auszuführen:
a. Baustil
b. Baumaterial (Ziegel/Putzfassade, Beton, Holz u.a.)
c. Dachform/Material/Farbe
d. Baumasse und Proportion
e. Gebäudehöhe
f. Farbgebung
2. Situierung von baulichen Anlagen
a. Bauführungen haben sich grundsätzlich am natürlichen Gelände zu orientieren, sie sind in den Hang und nicht vor den Hang zu situieren.
b. Bauliche Anlagen sind unter Beachtung der topographischen Gegebenheiten zu errichten. In Kuppenlagen, überwiegend unbebaute Kammlagen sowie bei markanten, landschaftsprägenden Kulturflächen ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit ein strenger Maßstab anzulegen.
c. Bauliche Anlagen, insbesondere
Grundrisse und Proportionen
a. Bauwerke müssen eine einfache, der Funktion entsprechende Form aufweisen. Große Baukörper sind zu strukturieren und zu gliedern. Markant hervortretende Gebäudeteile sind zu vermeiden. Die Proportionen der Grundrisse müssen, auch bei leichter Hanglage, mindestens 1:2 (Länge:Breite) betragen.
b. Zu- und Anbauten haben die Proportionen und Merkmale vorhandener Gebäude zu berücksichtigen.
4. Gebäudehöhe
a. Für die Höhe von Gebäuden gelten insbesondere die Festlegungen unter I.) bis III.) und im Flächenwidmungsplan.
b. Die Traufenhöhe sowie die höchste Stelle eines Bauwerkes hat sich an den überwiegend vorhandenen Höhen von Bauwerken zu orientieren, die sich im zu betrachtenden Raum befinden bzw. in einem visuellen Bezug zu dem beabsichtigten Bauvorhaben stehen.
c. Bei Bauführungen, die im besonderen Ausmaß Freiflächen im Sinne des Punktes IV).c. (insbesondere Grünanlagen) vorsehen, oder die zur Aufwertung bzw. Erweiterung des Straßen- und Ortsraumes (z.B.: durch größere Straßenfluchten) beitragen, kann, soweit sonstige Gründe nicht entgegenstehen, eine größere Gebäudehöhe zugelassen werden.
5. Farbgebung
a. Die Farbgebung von baulichen Anlagen (Fassaden, Dächer u.a.) hat sich an den in der Umgebung bereits vorhandenen Farbtönen zu orientieren, eine harmonische Abstimmung zu bewirken und den Gesamtraum positiv zu beeinflussen (Positivfarben). Grelle Leucht- und Signalfarben sind nicht gestattet.
b. In der Baueinreichung ist die Färbelung vollständig und verbindlich darzustellen, allfällige Änderungen bedürfen einer gesonderten Abnahme durch die Baubehörde. Soweit diese vor Ausführung der Färbelung ein Farbmuster verlangt, ist dieses herzustellen und der Baubehörde zwecks Abnahme zur Kenntnis zu bringen.
c. Für die spätere Änderung der hergestellten Farbgebung gelten die vorigen Ausführungen gleichermaßen.